längerfristige Existenz des Betriebs vorzuliegen, wobei sich die Fachbehörden nicht abschliessend zu dieser Frage geäussert haben. Angesichts der ohnehin fehlenden Zonenkonformität war dies jedoch auch nicht notwendig. Die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone setzt nämlich neben dem in Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV verankerten Erfordernis der wirtschaftlichen Rentabilität und Überlebensfähigkeit eines Betriebs weiter voraus, dass die Bauten und Anlagen für ihren individuellen Zweck nötig sind. Daran fehlt es namentlich, wenn das Vorhaben überdimensioniert ist oder die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist.13