d) Der Beschwerdeführer baut Winterweizen und Körnermais an und betreibt eine Baumnussanlage. Es ist unbestritten, dass er eine bodenabhängige Bewirtschaftung vornimmt und mehr als blosse Freizeitlandwirtschaft betreibt. Der Beschwerdeführer hat zudem Jahrgang 1978 und beabsichtigt, den Betrieb, den er zum grössten Teil aus Eigenmitteln finanziert, bis zu seiner Pensionierung zu führen.12 Entsprechend hat er im erarbeiteten Betriebskonzept eine zukunftsorientierten Betriebsstrategie dargelegt. Damit scheint zum heutigen Zeitpunkt eine 11 Vgl. zum Ganzen VGE 2009/35 vom 12. November 2009 E. 4; BGE 123 II 499 E. 3.b)cc); BGE 129 II 413 E. 3.2;