Zum vornherein nicht als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die blosse Freizeitlandwirtschaft (Art. 34 Abs. 5 RPV). Selbst wenn die Notwendigkeit für eine Baute ausserhalb der Bauzone grundsätzlich gegeben ist, besteht hinsichtlich des Standorts jedoch keine Wahlfreiheit. Gebiete in der Landwirtschaftszone sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Bodenverändernde Nutzungen wie Bauten sind daher konzentriert an dafür geeigneten Orten vorzusehen. Betrifft das Vorhaben eine Aussiedlung aus der Bauzone hinaus ins freie Feld, ist daher Zurückhaltung geboten. Die Bauherrschaft, die um die Bewilligung für eine teilweise Aussiedlung nachsucht, muss daher