34 Abs. 1 RPV). Art. 34 Abs. 4 RPV bestimmt weiter, dass eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nur dann bewilligt werden darf, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und wenn der landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein. Zum vornherein nicht als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die blosse Freizeitlandwirtschaft (Art.