c) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Das Verordnungsrecht präzisiert, dass die Baute oder Anlage der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder einer inneren Aufstockung dienen muss (Art. 34 Abs. 1 RPV).