Weil kein objektiv zwingender Grund für die Errichtung des Gebäudes am geplanten Standort bestehe, könne der Beanspruchung von Fruchtfolgefläche nicht zugestimmt werden. Dem Standort stünden damit das Konzentrationsprinzip und der Schutz von Fruchtfolgeflächen entgegen. Diese wichtigen öffentlichen Interessen würden das private Interesse, am vorgesehenen Standort einen Einstellund Lagerraum zu errichten, überwiegen.