Ein objektiver Bedarf für den Bau auf dem Grundstück selbst bestehe allenfalls einzig für das Wasserreservoir. Die Zonenkonformität müsse aber für das gesamte Bauvorhaben beurteilt werden. Das Bauvorhaben führe zudem zu einer irreversiblen Beanspruchung von rund 1200 m2 Fruchtfolgefläche. Die Beanspruchung von Fruchtfolgefläche setze gemäss Art. 8b Abs. 3 Bst. b BauG den Nachweis voraus, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Weil kein objektiv zwingender Grund für die Errichtung des Gebäudes am geplanten Standort bestehe, könne der Beanspruchung von Fruchtfolgefläche nicht zugestimmt werden.