Wintergerste, Körnermais, Winterweizen, Rotationsbrache und Nüsse angebaut. Tiere würden keine gehalten. Zwar handle sich nicht um blosse Freizeitlandwirtschaft. Allerdings erfülle der Betrieb gemäss dem Agrarinformationssystem GELAN 2020 die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des BGBB10 nicht. Der Beschwerdeführer plane, einen Einstell- und Lagerraum, Vor- und Zufahrtsplätze sowie ein Wasserreservoir zu erstellen. Die Halle 8 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen