b) Demgegenüber erachten das AGR und die Gemeinde das Vorhaben als nicht zonenkonform. Sie führen zusammengefasst aus, bei einer Aussiedlung und der Schaffung eines neuen Betriebszentrums sei der Standortfrage resp. der Standortbegründung ein besonders hohes Gewicht beizumessen. So müsse bei einer Aussiedlung in der Regel ein Haupterwerbsbetrieb entstehen, der ohne Nebenerwerb die Existenz der Bewirtschafterfamilie längerfristig zu sichern vermöge. Auch müsse ein objektiv zwingender Bedarf bestehen, am vorgesehenen Standort Bauten und Anlagen zu errichten. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Ackerbaubetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 4.6 ha. Es würden