a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Vorhaben sei zonenkonform. Die längerfristige Existenz seines Betriebs sei gesichert und er nehme eine bodenabhängige Bewirtschaftung vor. Die von ihm momentan benützten Lagerräumlichkeiten würden schliesslich den technischen Anforderungen nicht mehr genügen, weshalb das Vorhaben notwendig sei.