Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erliess die Gemeinde zudem zu Recht einen Bauabschlag. Für die Bestätigung des Entscheids der Gemeinde bzw. der Verfügung des AGR waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Beweismassnahmen notwendig. Demnach haben die Behörden auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3. Zonenkonformität