Weil kein objektiver zwingender Grund für den vorgesehenen Standort bestehe, könne der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht zugestimmt werden. Somit stünden dem Vorhaben das Konzentrationsprinzip und der Schutz von Fruchtfolgeflächen entgegen. Gründe für eine Ausnahmebewilligung seien nicht erkennbar. Aus diesen Ausführungen geht die Sach- und Rechtslage, von der die Gemeinde und das AGR ausgegangen sind, deutlich hervor. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer den Bauabschlag sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erliess die Gemeinde zudem zu Recht einen Bauabschlag.