Die Gemeinde und auch das AGR legen in ihren jeweiligen Verfügungen einlässlich dar, weshalb sie das Vorhaben nicht als bewilligungsfähig erachten. Sie führen insbesondere aus, es bestehe aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebskonzepts kein objektiver Bedarf, direkt neben der eigentlichen Produktion der Feldfrüchte einen Einstell- und Lagerraum zu errichten. Das Gebäude sei nicht zwingend auf einen Standort im freien Feld angewiesen. Überdies würden Fruchtfolgeflächen beansprucht. Weil kein objektiver zwingender Grund für den vorgesehenen Standort bestehe, könne der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht zugestimmt werden.