und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.8 Ebenfalls Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist der Grundsatz, wonach die verfügende Behörde die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente von Amtes wegen zu erheben hat (Art. 18 VRPG; sog. Untersuchungsmaxime). Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist.9