84 Abs. 1 BauG). Dies hat das LANAT im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mit den Berichten vom 1. Mai 2020 und 14. August 2020 getan. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das LANAT richtet, ist sie daher ebenfalls abzuweisen, insoweit darauf mangels Verfügungsbefugnis der Behörde überhaupt eingetreten werden kann. c) Weiter macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sein Bauvorhaben sei pauschal beurteilt worden, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ausprägung der Begründungspflicht der Behörden geltend. Indem er zudem eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorbringt, rügt er der Sache nach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.