Somit behandelten das AGR und die Gemeinde das Baugesuch des Beschwerdeführers ihrer Zuständigkeit und Verpflichtung entsprechend mittels Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer diesen Behörden eine Rechtsverweigerung vorwirft, ist die Rüge zum Vornherein unbegründet, bilden die von ihnen erlassenen Verfügungen doch gerade den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, auch das LANAT sei verfügungspflichtig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Verfügungskompetenz des LANAT im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorsieht. Das LANAT verfasst zu Handen des AGR lediglich einen Fachbericht (Art. 84 Abs. 1 BauG).