Zuständig zum Erlass von Verfügungen betreffend die Zonenkonformität von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist das AGR (Art. 84 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 108a BauV5). Zuständige Baubewilligungsbehörde ist vorliegend die Gemeinde Pieterlen (Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 8 und Art. 9 BewD6). Im vorinstanzlichen Verfahren erliess das AGR am 18. August 2020 eine Verfügung zur Frage der Zonenkonformität sowie zur Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung und die Gemeinde verfügte am 4. September 2020 den Bauabschlag. Somit behandelten das AGR und die Gemeinde das Baugesuch des Beschwerdeführers ihrer Zuständigkeit und Verpflichtung entsprechend mittels Verfügung.