b) Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf, dass die Behörden Rechtsverhältnisse mit Verfügung regeln. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen will oder eine Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird somit verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt und eine Sache nicht behandelt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.4