a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörden hätten den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Ausserdem würden sie der gesetzlichen Verfügungspflicht unterliegen und hätten eine Rechtsverweigerung begangen. Schliesslich sei sein Bauvorhaben pauschal und mit allgemeinen Äusserungen beurteilt worden.