a) Bauentscheide – und mit ihnen zusammen Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG2 – können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion