Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 18. November 2020 bzw. 18. Januar 2021 an ihrer Einsprache fest. Auch das Amt für Wasser und Abfall (AWA) reichte auf Ersuchen des Rechtsamts eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 12. März 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine persönliche Kostennote ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen