4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe «Sprungbeschwerde» vor Verwaltungsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung. Ausserdem macht er eine Rechtsverweigerung geltend. Mit Zwischenentscheid vom 29. Oktober 2020 leitete das Verwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die BVD weiter. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte daraufhin den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde, das AGR und das LANAT beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 18. November 2020 bzw. 18. Januar 2021 an ihrer Einsprache fest.