Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/195 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. April 2021 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2021/138 vom 30.05.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und A.________ per Adresse D.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Landwirtschaft und Natur, Fachstelle Boden, Rütti 5, 3052 Zollikofen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen vom 4. September 2020 (Baugesuchs Nummer 2017-0008; Scheune für Geräte etc. mit Wasserfassung und Erweiterung Drainageleitung) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 18. August 2020 (G.-Nr 2017.JGK.1623) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2017 bei der Gemeinde Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. I.________. Unter der Scheune soll zudem eine Wasserfassung gebaut werden für die Erweiterung der Drainageleitung. Die Parzelle ist der Landwirtschaftszone zugewiesen. 1/13 BVD 110/2020/195 2. Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) kam im Fachbericht vom 25. April 2017 zum Schluss, das Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Für das Bauvorhaben sei daher eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verweigerte das AGR die Anerkennung der Zonenkonformität sowie die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde Pieterlen erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Entscheid vom 6. November 2017 den Bauabschlag. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit dem 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Die BVD hiess die Beschwerde insoweit gut, als sie mit Entscheid vom 6. August 2020 den Bauabschlag aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückwies. 3. Im Frühling 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, die insbesondere die Vergrösserung der Wasserfassung und des Schopfs sowie die Errichtung von zwei befestigten Vorplatzflächen mit jeweils separaten Strassenanschlüssen beinhaltete. Gegen das Vorhaben erhob unter anderem die Beschwerdegegnerin Einsprache. Das LANAT und das AGR beurteilten auch das angepasste Projekt als nicht zonenkonform. Am 4. September 2020 erliess die Gemeinde erneut einen Bauabschlag. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe «Sprungbeschwerde» vor Verwaltungsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung. Ausserdem macht er eine Rechtsverweigerung geltend. Mit Zwischenentscheid vom 29. Oktober 2020 leitete das Verwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die BVD weiter. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte daraufhin den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde, das AGR und das LANAT beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 18. November 2020 bzw. 18. Januar 2021 an ihrer Einsprache fest. Auch das Amt für Wasser und Abfall (AWA) reichte auf Ersuchen des Rechtsamts eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 12. März 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine persönliche Kostennote ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide – und mit ihnen zusammen Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG2 – können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/13 BVD 110/2020/195 Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller und Adressat des Bauabschlags zur Beschwerde legitimiert. 2. Rechtliches Gehör und Rechtsverweigerung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörden hätten den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Ausserdem würden sie der gesetzlichen Verfügungspflicht unterliegen und hätten eine Rechtsverweigerung begangen. Schliesslich sei sein Bauvorhaben pauschal und mit allgemeinen Äusserungen beurteilt worden. b) Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf, dass die Behörden Rechtsverhältnisse mit Verfügung regeln. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen will oder eine Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird somit verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt und eine Sache nicht behandelt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.4 Zuständig zum Erlass von Verfügungen betreffend die Zonenkonformität von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist das AGR (Art. 84 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 108a BauV5). Zuständige Baubewilligungsbehörde ist vorliegend die Gemeinde Pieterlen (Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 8 und Art. 9 BewD6). Im vorinstanzlichen Verfahren erliess das AGR am 18. August 2020 eine Verfügung zur Frage der Zonenkonformität sowie zur Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung und die Gemeinde verfügte am 4. September 2020 den Bauabschlag. Somit behandelten das AGR und die Gemeinde das Baugesuch des Beschwerdeführers ihrer Zuständigkeit und Verpflichtung entsprechend mittels Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer diesen Behörden eine Rechtsverweigerung vorwirft, ist die Rüge zum Vornherein unbegründet, bilden die von ihnen erlassenen Verfügungen doch gerade den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, auch das LANAT sei verfügungspflichtig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Verfügungskompetenz des LANAT im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorsieht. Das LANAT verfasst zu Handen des AGR lediglich einen Fachbericht (Art. 84 Abs. 1 BauG). Dies hat das LANAT im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mit den Berichten vom 1. Mai 2020 und 14. August 2020 getan. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das LANAT richtet, ist sie daher ebenfalls abzuweisen, insoweit darauf mangels Verfügungsbefugnis der Behörde überhaupt eingetreten werden kann. c) Weiter macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sein Bauvorhaben sei pauschal beurteilt worden, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ausprägung der Begründungspflicht der Behörden geltend. Indem er zudem eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorbringt, rügt er der Sache nach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim zu fällenden Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG7). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen 4 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1045 f. 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/13 BVD 110/2020/195 und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.8 Ebenfalls Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist der Grundsatz, wonach die verfügende Behörde die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente von Amtes wegen zu erheben hat (Art. 18 VRPG; sog. Untersuchungsmaxime). Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist.9 Die Gemeinde und auch das AGR legen in ihren jeweiligen Verfügungen einlässlich dar, weshalb sie das Vorhaben nicht als bewilligungsfähig erachten. Sie führen insbesondere aus, es bestehe aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebskonzepts kein objektiver Bedarf, direkt neben der eigentlichen Produktion der Feldfrüchte einen Einstell- und Lagerraum zu errichten. Das Gebäude sei nicht zwingend auf einen Standort im freien Feld angewiesen. Überdies würden Fruchtfolgeflächen beansprucht. Weil kein objektiver zwingender Grund für den vorgesehenen Standort bestehe, könne der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht zugestimmt werden. Somit stünden dem Vorhaben das Konzentrationsprinzip und der Schutz von Fruchtfolgeflächen entgegen. Gründe für eine Ausnahmebewilligung seien nicht erkennbar. Aus diesen Ausführungen geht die Sach- und Rechtslage, von der die Gemeinde und das AGR ausgegangen sind, deutlich hervor. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer den Bauabschlag sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erliess die Gemeinde zudem zu Recht einen Bauabschlag. Für die Bestätigung des Entscheids der Gemeinde bzw. der Verfügung des AGR waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Beweismassnahmen notwendig. Demnach haben die Behörden auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3. Zonenkonformität a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Vorhaben sei zonenkonform. Die längerfristige Existenz seines Betriebs sei gesichert und er nehme eine bodenabhängige Bewirtschaftung vor. Die von ihm momentan benützten Lagerräumlichkeiten würden schliesslich den technischen Anforderungen nicht mehr genügen, weshalb das Vorhaben notwendig sei. b) Demgegenüber erachten das AGR und die Gemeinde das Vorhaben als nicht zonenkonform. Sie führen zusammengefasst aus, bei einer Aussiedlung und der Schaffung eines neuen Betriebszentrums sei der Standortfrage resp. der Standortbegründung ein besonders hohes Gewicht beizumessen. So müsse bei einer Aussiedlung in der Regel ein Haupterwerbsbetrieb entstehen, der ohne Nebenerwerb die Existenz der Bewirtschafterfamilie längerfristig zu sichern vermöge. Auch müsse ein objektiv zwingender Bedarf bestehen, am vorgesehenen Standort Bauten und Anlagen zu errichten. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Ackerbaubetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 4.6 ha. Es würden Wintergerste, Körnermais, Winterweizen, Rotationsbrache und Nüsse angebaut. Tiere würden keine gehalten. Zwar handle sich nicht um blosse Freizeitlandwirtschaft. Allerdings erfülle der Betrieb gemäss dem Agrarinformationssystem GELAN 2020 die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des BGBB10 nicht. Der Beschwerdeführer plane, einen Einstell- und Lagerraum, Vor- und Zufahrtsplätze sowie ein Wasserreservoir zu erstellen. Die Halle 8 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 9 BVD 110/2018/28 vom 12. Dezember 2018, E. 4.b 10 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 4/13 BVD 110/2020/195 solle Platz für die Geräte und Maschinen bieten sowie der Verarbeitung und der Lagerung der ersten Stufe der auf dem Betrieb produzierten Feldfrüchte dienen. Vorliegend bestehe jedoch kein objektiver Bedarf, direkt neben der eigentlichen Produktion der Feldfrüchte einen Einstell- und Lagerraum zu erstellen. Das vorgesehene Gebäude sei nicht zwingend auf einen Standort im «im freien Feld» angewiesen. Landwirtschaftliche Betriebe mit den gleichen landwirtschaftlichen Kulturen würden in den wenigsten Fällen über entsprechende Möglichkeiten verfügen. Ein objektiver Bedarf für den Bau auf dem Grundstück selbst bestehe allenfalls einzig für das Wasserreservoir. Die Zonenkonformität müsse aber für das gesamte Bauvorhaben beurteilt werden. Das Bauvorhaben führe zudem zu einer irreversiblen Beanspruchung von rund 1200 m2 Fruchtfolgefläche. Die Beanspruchung von Fruchtfolgefläche setze gemäss Art. 8b Abs. 3 Bst. b BauG den Nachweis voraus, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Weil kein objektiv zwingender Grund für die Errichtung des Gebäudes am geplanten Standort bestehe, könne der Beanspruchung von Fruchtfolgefläche nicht zugestimmt werden. Dem Standort stünden damit das Konzentrationsprinzip und der Schutz von Fruchtfolgeflächen entgegen. Diese wichtigen öffentlichen Interessen würden das private Interesse, am vorgesehenen Standort einen Einstell- und Lagerraum zu errichten, überwiegen. c) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Das Verordnungsrecht präzisiert, dass die Baute oder Anlage der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder einer inneren Aufstockung dienen muss (Art. 34 Abs. 1 RPV). Art. 34 Abs. 4 RPV bestimmt weiter, dass eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nur dann bewilligt werden darf, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und wenn der landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein. Zum vornherein nicht als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die blosse Freizeitlandwirtschaft (Art. 34 Abs. 5 RPV). Selbst wenn die Notwendigkeit für eine Baute ausserhalb der Bauzone grundsätzlich gegeben ist, besteht hinsichtlich des Standorts jedoch keine Wahlfreiheit. Gebiete in der Landwirtschaftszone sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Bodenverändernde Nutzungen wie Bauten sind daher konzentriert an dafür geeigneten Orten vorzusehen. Betrifft das Vorhaben eine Aussiedlung aus der Bauzone hinaus ins freie Feld, ist daher Zurückhaltung geboten. Die Bauherrschaft, die um die Bewilligung für eine teilweise Aussiedlung nachsucht, muss daher Alternativstandorte prüfen und nachweisen, dass besonders wichtige und objektive Gründe den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen. In die Suche nach Alternativstandorten sind auch allfällig geeignete Mietobjekte miteinzubeziehen. Es besteht somit kein Anspruch, ein grundsätzlich zonenkonformes Projekt irgendwo in der Landwirtschaftszone aufstellen zu dürfen.11 d) Der Beschwerdeführer baut Winterweizen und Körnermais an und betreibt eine Baumnussanlage. Es ist unbestritten, dass er eine bodenabhängige Bewirtschaftung vornimmt und mehr als blosse Freizeitlandwirtschaft betreibt. Der Beschwerdeführer hat zudem Jahrgang 1978 und beabsichtigt, den Betrieb, den er zum grössten Teil aus Eigenmitteln finanziert, bis zu seiner Pensionierung zu führen.12 Entsprechend hat er im erarbeiteten Betriebskonzept eine zukunftsorientierten Betriebsstrategie dargelegt. Damit scheint zum heutigen Zeitpunkt eine 11 Vgl. zum Ganzen VGE 2009/35 vom 12. November 2009 E. 4; BGE 123 II 499 E. 3.b)cc); BGE 129 II 413 E. 3.2; BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 3.3; BGer 1C_482/2014 vom 4. September 2015 E. 6.2 12 Gutachten betreffend Betriebskonzept vom 10. März 2018, Ziff. 3.1 5/13 BVD 110/2020/195 längerfristige Existenz des Betriebs vorzuliegen, wobei sich die Fachbehörden nicht abschliessend zu dieser Frage geäussert haben. Angesichts der ohnehin fehlenden Zonenkonformität war dies jedoch auch nicht notwendig. Die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone setzt nämlich neben dem in Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV verankerten Erfordernis der wirtschaftlichen Rentabilität und Überlebensfähigkeit eines Betriebs weiter voraus, dass die Bauten und Anlagen für ihren individuellen Zweck nötig sind. Daran fehlt es namentlich, wenn das Vorhaben überdimensioniert ist oder die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist.13 Für die Unterbringung seiner Maschinen und Geräte mietet der Beschwerdeführer momentan mehrere Räumlichkeiten im Dorfkern von Pieterlen, wo der Beschwerdeführer auch wohnt. Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück selbst befinden sich keine Bauten und Anlagen, die Parzelle ist noch unüberbaut. Der nicht in Vollzeit landwirtschaftlich tätige Beschwerdeführer war folglich bisher in der Lage, sein Grundstück mit gemieteten Räumen im Dorf zu bewirtschaften. Der Landwirtschaftsbetrieb ist folglich nicht auf ein Zentrum direkt auf dem landwirtschaftlichen Grundstück selbst angewiesen; die Lagerung der Maschinen und Geräte und auch die Verarbeitung der Produkte können in der Bauzone erfolgen. Die Gemeinde und das AGR weisen im Bauabschlag vom 4. September 2020 bzw. in der Verfügung vom 18. August 2020 ebenfalls darauf hin, dass es sich beim geplanten Gebäude nicht um eine Tierhaltungsanlage, sondern um eine Remise für Maschinen und Geräte handle, die keinen grösseren Abstand zu anderen Bauten bedürfe. Selbst wenn die aktuellen Räume im Dorfkern somit objektiv nicht mehr geeignet sein sollten, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zunächst Alternativstandorte inklusive anderen Mietobjekten in der Bauzone prüfen müssen. So befindet sich in ca. 500 m Entfernung zum Betrieb des Beschwerdeführers eine Arbeitszone, wo die Lagerung von Geräten und Maschinen und auch die Verarbeitung der Früchte ohne weiteres zonenkonform sind. Stattdessen beschränkte sich der Beschwerdeführer bei der Suche nach einem anderen Standort lediglich auf das landwirtschaftliche Nachbargrundstück.14 Damit hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Betriebszentrums am vorgesehenen Standort nicht genügend nachgewiesen. Überdies steht der Zonenkonformität des Projekts auch dessen Dimensionierung entgegen: Der Beschwerdeführer plant u.a., zwei grosse Zufahrts- und Rangierplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 572 m2 zu erstellen. Die zwei befestigten Plätze befinden sich nördlich und südlich der Remise und weisen einen jeweils separaten Strassenanschluss auf. Die nördliche Fläche ist rund 20 m breit und 13.75 m lang, der südliche Vorplatz weist eine Breite von ca. 9 m und eine Länge von ca. 33 m auf. Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die beiden Vorplätze sollen erstellt werden, damit durch das Gebäude hindurch gefahren werden könne. Dies entspreche dem Stand der heutigen Technik. Durch das wegfallende Rückwärtsmanövrieren und erneute Zusammenhängen der Fahrzeuge würde Zeit und Geld gespart und das Unfallrisiko minimiert.15 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nach einer Ideallösung strebt. Er will möglichst wenig manövrieren müssen und Transporte möglichst unkompliziert abwickeln können. Einen Anspruch auf derartigen Komfort hat der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone jedoch nicht. Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, seinen Betrieb mit weniger Verkehrsflächen zu bewirtschaften. Befestigte Verkehrsflächen von rund 572 m2 sind vorliegend weder betrieblich notwendig noch den objektiven Bedürfnissen angepasst. Anders als der Beschwerdeführer ausführt, entspricht eine solche grossflächige Anlage denn auch nicht dem heutigen Standard. Das AGR und das LANAT führen in der Verfügung vom 18. August 2020 bzw. dem Fachbericht vom 1. Mai 2020 ebenfalls aus, 13 Alexander Ruch/Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 16a N. 47, m.w.H.; Bernhard Waldmann/ Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 23 14 Vorakten graues Mäppli, pag. 8 15 Vorakten graues Mäppli, pag. 20 6/13 BVD 110/2020/195 vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe würden in den wenigsten Fällen über Möglichkeiten verfügen, wie sie das vorliegende Vorhaben biete. Auch Sicherheitsbedenken stehen einer kleineren Vorplatzfläche nicht entgegen: Die Bauparzelle befindet sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Damit ist es dem Beschwerdeführer möglich, die Arbeitsabläufe auf seinem eigenen Grundstück ohne Ausseneinwirkung sicher zu gestalten und Unfällen möglichst vorzubeugen. Allfällig zusätzlich notwendige Fahrmanöver aufgrund einer kleineren Vorplatzfläche ändern daran nichts. Weiter will der Beschwerdeführer mit der Projektänderung nicht nur Vorplätze errichten, sondern auch die ursprünglich geplante Grundfläche der Remise von 120 m2 auf neu 300 m2 erhöhen. Die geplante Vergrösserung begründet er nicht. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer seine Inventarliste erweitert hat und neu 61 m2 mehr Raumbedarf geltend macht als noch zu Beginn.16 Der zusätzlich geltend gemachte Raumbedarf ist damit erheblich kleiner als die geplante Flächenvergrösserung der Remise. Ob die Remise selbst – soweit sie überhaupt auf einen Standort in der Ladwirtschaftszone angewiesen ist – ebenfalls überdimensioniert ist, kann letztlich aber offen bleiben; das Vorhaben geht aufgrund der zu grossen Vorplatzflächen so oder anders über die objektiven Betriebsbedürfnisse hinaus und ist nicht zonenkonform. Gründe für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit ist das Projekt nicht bewilligungsfähig. e) Daran vermögen die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Zunächst bestreitet er, dass es sich beim Boden auf seinem Grundstück um Fruchtfolgeflächen handelt. Er macht geltend, die Bodenqualität und Gründigkeit am projektierten Baustandort seien nie überprüft worden. Es trifft zu, dass sich die Gemeinde und das AGR auf die Normen zum Schutz des Kulturlands gemäss Art. 8a ff. BauG beziehen. Bauvorhaben sind jedoch nach dem Recht zu beurteilen, das bei der Einreichung des Baugesuchs galt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG).17 Das Baugesuch des Beschwerdeführers ist am 27. Februar 2017 bei der Gemeinde eingegangen. Die Art. 8a ff. BauG traten aber erst am 1. April 2017 und damit nach Einreichung des Baugesuchs in Kraft. Zwar reichte der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 eine Projektänderung ein. Wird die Projektänderung während des hängigen Baubewilligungsverfahrens vorgenommen, kommt für diese jedoch das gleiche Recht zur Anwendung wie für das ursprüngliche Baugesuch.18 Die Art. 8a ff. BauG gelangen somit nicht zur Anwendung. Daher kann offen bleiben, ob die Bodenqualität den Anforderungen an Fruchtfolgeflächen gemäss diesen Bestimmungen entspricht. Auch ohne die Anwendung dieser Spezialbestimmungen verlangt das Gebot der haushälterischen Bodennutzung sowie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet jedoch, dass die Bauherrschaft, die um die Bewilligung für eine (teilweise) Aussiedlung nachsucht, Alternativstandorte prüfen und nachweisen muss, dass besonders wichtige und objektive Gründe den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen.19 Ebenfalls unabhängig von der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen gilt der Grundsatz, dass Vorhaben in der Landwirtschaftszone nicht überdimensioniert sein dürfen. Wie dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. f) Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Vorhaben trage dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung insoweit Rechnung, als das Wasserreservoir gleichzeitig als Fundament für die Scheune diene. 16 Vgl. Vorakten oranger Ordner, pag. 38 S. 3 und 4; Vorakten, graues Mäppli, pag. 9 und 10 17 Zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 14a 18 Heidi Walther Zbinden, Projektänderungen, KPG-Bulletin 2005/1, S. 4 19 VGE 2009/35 vom 12. November 2009 E. 4.2 7/13 BVD 110/2020/195 Die Fachbehörden erachten die Wasserfassung als allenfalls standortgebunden.20 Der Beschwerdeführer plant, auf dieser Wasserfassung eine Remise zu errichten. Wie dargelegt, steht die Zonenkonformität der Remise sowohl hinsichtlich der Standortgebundenheit als auch der Dimensionierung nicht fest. Damit ist sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht bewilligungsfähig. Eine allfällig zulässige Wasserfassung berechtigt den Beschwerdeführer nicht dazu, eine unzulässige Remise darauf zu errichten. Muss die Wasserfassung nicht gleichzeitig als Fundament dienen, sind zudem andere Formen der Wasserspeicherung denkbar, die allenfalls weniger landwirtschaftliche Fläche beanspruchen. Dies kann beispielsweise auf ein Wassersilo zutreffen. Die befestigten Vorplätze sind überdies ebenfalls zu gross und weisen, anders als die Remise, keinen konstruktiven Zusammenhang zur Wasserfassung auf. Schliesslich ist auch unklar, ob die Wasserfassung selbst nicht überdimensioniert ist: Der Beschwerdeführer erweiterte deren Grundfläche im Rahmen der Projektänderung um 48 m2, ohne die Notwendigkeit der Vergrösserung zu begründen. Ob die Wasserfassung für sich genommen bewilligungsfähig wäre, bedarf indes keiner abschliessenden Beurteilung, da bei Neubauten und –anlagen grundsätzlich kein Grund besteht, eine Teilbaubewilligung ohne entsprechenden Antrag der Bauherrschaft zu prüfen.21 Dies gilt vorliegend umso mehr, als selbst der Beschwerdeführer ausführt, das Vorhaben sei nur als Ganzes sinnvoll.22 Entsprechend haben die Fachbehörden und die Gemeinde das Projekt richtigerweise in seiner Gesamtheit geprüft. 4. Strassenmässige Erschliessung a) Bauvorhaben dürfen weiter nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Eine genügende Erschliessung setzt namentlich eine verkehrssichere Zufahrt voraus (Art. 5 und 6 BauV).23 Gemäss Art. 85 Abs. 2 SG24 wird in der Regel nur ein Strassenanschluss pro Grundstück bewilligt. b) Wie dargelegt, plant der Beschwerdeführer die Errichtung von zwei Zufahrten mit jeweils separaten Strassenanschlüssen. Der nördliche Vorplatz grenzt an die Strassenparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. K.________. Der zweite Vorplatz erschliesst das Baugrundstück von östlicher Seite über die Strassenparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Gemeinde holte vom Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) eine Beurteilung zur strassenmässigen Erschliessung ein. Das TBA hielt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 fest, der nördliche Strassenanschluss zur Parzelle Nr. K.________ werde als gefährlich beurteilt. Dieser sei über 20 m breit und schliesse an einen potentiellen Fuss- und Veloweg an. Die Verkehrsteilnehmenden und insbesondere die Velofahrenden könnten in den Sichtfeldern durch abgestellte Fahrzeuge abgedeckt werden. Zudem sei nicht klar, wo die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge erwartet werden müssten. Überbreite Strassenanschlussbereiche würden zu unklaren Verkehrsführungen führen und eine potentielle Gefährdung aller Verkehrsteilnehmenden darstellen. Den verschiedenen Bedürfnissen von Verkehrsteilnehmenden und Normregelwerken sei mit einer einfachen Projektanpassung Rechnung zu tragen. Für das Grundstück sei zudem nur ein Strassenanschluss zu bewilligen, sofern dies betrieblich vereinbar ist. Die beste Variante sei im Bereich des östlich vorgesehenen Strassenanschlusses auf die Parzelle Nr. N.________. Ausserdem sei der nördliche Strassenanschluss auf eine Mindestbreite gemäss Schleppkurven zu reduzieren. 20 Verfügung des AGR vom 2018. August 2020; Fachbericht des LANAT vom 1. Mai 2020 21 VGE 2019/91 vom 17. März 2020 E. 5.2 22 Vorakten graues Mäppli, pag. 33 S. 2 23 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7 N. 16 24 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 8/13 BVD 110/2020/195 Diese Ausführungen der Fachstelle überzeugen. Bei der Strassenparzelle Nr. K.________ handelt es sich um einen Fuss- und Veloweg, wobei landwirtschaftlicher Verkehr gestattet ist. Die dort geplante Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers ist über 20 m breit. Eine derart breite Zufahrt ist nicht üblich. Die Ausführungen der Fachstelle, wonach für die Benützerinnen und Benützer der Strasse nicht klar sei, wo die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge erwartet werden müssten, sind daher zutreffend. Das TBA beurteilte den nördlichen Strassenanschluss somit zu Recht als gefährlich. Überdies ist nach Art. 85 Abs. 2 SG grundsätzlich nur ein Strassenanaschluss zu bewilligen. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung der Gemeinde25 nicht hinreichend dargelegt, weshalb die konkreten Umstände des Einzelfalls einen zweiten Strassenanschluss erforderlich machen. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Ideallösung begründet jedenfalls kein ausreichendes Bedürfnis nach einer zweiten Zufahrt. Der Beschwerdeführer hat es auch nach dem Hinweis des TBA unterlassen, eine entsprechende Projektänderung einzureichen. Das aktuell nachgesuchte Projekt ist damit auch aus Gründen der strassenmässigen Erschliessung bzw. der mangelnden Verkehrssicherheit nicht bewilligungsfähig. 5. Kosten des Bauentscheids a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, die Kosten des Bauabschlags von CHF 1921.20 seien unverhältnismässig hoch. Es seien ungerechtfertigte Zwischenverfügungen und Fachberichte eingeholt worden. Daran habe er kein Mitverschulden. Dies betreffe namentlich die Stellungnahme des AGR vom 5. Mai 2020 von CHF 300.--. Auch die Kosten von CHF 555.-- für den Amtsbericht des AWA seien höher als der tatsächliche Arbeitsaufwand. Die Koordinationspflicht der Gemeinde sei nicht korrekt umgesetzt worden. b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren Gebühren und Auslagen (Verfahrenskosten bzw. amtliche Kosten) erheben. Diese sind von den Baugesuchstellenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Bei der Bestimmung der Verfahrenskosten ist der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen (Art. 52 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Pieterlen hat sowohl ein Gebührenreglement als auch eine Gebührenverordnung mit den einzelnen Tarifen erlassen. c) Die vorinstanzlich angefallenen und dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten setzten sich gemäss Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids wie folgt zusammen: Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit: CHF 40.-- Stellungnahme AGR vom 5. Mai 2020: CHF 300.-- Fachbericht LANAT vom 1. Mai / 14. August 2020: CHF 150.-- Verfügung AGR vom 18. August 2020: CHF 300.-- Amtsbericht AWA vom 8. Juli 2019: CHF 555.-- Fachbericht Brandschutz vom 16. Juli 2019: CHF 100.-- Publikationskosten Anzeiger: CHF 366.20 Bauabschlag: CHF 110.— Der Beschwerdeführer rügt namentlich die Kosten von CHF 300.-- für die Stellungnahme des AGR vom 5. Mai 2020. Das AGR gehört der kantonalen Verwaltung an, womit sich die Gebühren des AGR nach der GebV26 richten. Für eine Stellungnahme oder Entscheid über die Zonenkonformität 25 Vorakten graues Mäppli, pag. 19 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 18a 9/13 BVD 110/2020/195 in der Landwirtschaftszone und über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. sowie Art. 37a RPG kann das AGR zwischen 50 und 1000 Taxpunkte erheben (Anhang 4A Ziff. 2.14 GebV). Ein Taxpunkt entspricht einem Franken (Art. 4 Abs. 2 GebV). Für die Stellungnahme vom 5. Mai 2020 erhob das AGR eine Gebühr von CHF 300.--. Diese Gebühr liegt im unteren Bereich des erlaubten Rahmens und ist verhältnismässig. Die Stellungnahme war zudem nicht unnötig, wie der Beschwerdeführer geltend macht: Das AGR gab im fraglichen Schreiben vom 5. Mai 2020 erstmals eine Einschätzung zum neuen Projekt ab. Bevor die Unterlagen nicht vollständig waren, verzichtete das AGR sogar auf eine förmliche Stellungnahme, um nicht unnötig Kosten zu verursachen.27 Gestützt auf die Stellungnahme vom 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, zu denen sich das AGR in der Verfügung vom 18. August 2020 ebenfalls äusserte. Damit weist die schlussendliche Verfügung vom 18. August 2020 eine Erweiterung zur Stellungnahme vom 5. Mai 2020 auf. Die ursprünglichen Ausführungen des AGR vom 5. Mai 2020 trugen somit zur Vollständigkeit der Beurteilung bei und erfolgten nicht ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Kosten von CHF 555.-- für die Gewässerschutzbewilligung des AWA vom 8. Juli 2019. Gemäss der damals gültigen Fassung der GebV konnte für Gewässerschutzbewilligungen zwischen 120 und 4590 Taxpunkte erhoben werden (Anhang 8 Ziff. 3.7 Bst. a GebV in der Fassung vom 1. Mai 2019). In der heutigen Fassung beträgt der Rahmen zwischen 170 und 4590 Taxpunkte (Anhang 8 Ziff. 1.3.4 GebV). Das AWA führt in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 aus, an der Gewässerschutzbewilligung seien zwei Fachbereiche des AWA (Grundstücksentwässerung und Bodenschutz) beteiligt gewesen. CHF 345.-- seien auf den Fachbereich Grundstücksentwässerung und CHF 210.-- auf den Fachbereich Bodenschutz entfallen. Der Gesamtaufwand habe zwischen vier und fünf Stunden betragen. Zusätzlich zum üblichen Aufwand seien vorliegend Rücksprachen mit der Gemeinde und dem Beschwerdeführer notwendig gewesen, weil die eingereichten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Das AWA begründet die erhobenen Gebühren nachvollziehbar. Diese liegen zudem trotz Zusatzaufwand am unteren Ende des möglichen Gebührenrahmens. Damit besteht keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren zu zweifeln. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er der den Betrag von CHF 555.-- als zu hoch erachtet. Weitere Positionen der erhobenen Gebühren rügt der Beschwerdeführer nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen. 6. Übrige Anträge des Beschwerdeführers a) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren sei als beschleunigtes Verfahren zu führen und Termine seien genau zu definieren und festzulegen. Grundsätzlich verlangt das Gebot rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 BV28, dass die Behörden die bei ihnen anhängig gemachten Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs behandeln. Die prioritäre Behandlung besonders dringlich erscheinender Projekte ist dann mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn an der beschleunigten Behandlung ein besonders gewichtiges öffentliches oder privates Interesse besteht, das die Interessen der anderen hängigen Verfahren Beteiligten klar überwiegt. Dies kann beispielsweise bei einem Baubewilligungsverfahren für den Wiederaufbau einer durch ein Naturereignis zerstörten Baute 27 Vorakten graues Mäppli, pag. 16 28 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10/13 BVD 110/2020/195 oder Anlage der Fall sein.29 Der Beschwerdeführer verlangt die Verfahrensbeschleunigung aufgrund der seit Einreichung seines ursprünglichen Baugesuchs im Jahr 2017 verstrichenen Zeit. Eine lange vorin-stanzliche Verfahrensdauer rechtfertigt jedoch keine besondere Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens, zumal vorliegend der Beschwerdeführer an der bisherigen Verfahrensdauer ebenfalls seinen Anteil trägt.30 Dennoch erging der vorliegende Beschwerdeentscheid innerhalb einer verhältnismässig kurzen Behandlungsfrist von rund fünf Monaten seit Beschwerdeeingang bei der BVD. Auch der Antrag, Termine und Fristen genau festzulegen, wurde im Rahmen der Verfahrensinstruktion entsprochen, indem das Rechtsamt Fristen setzte und die Verfahrensschritte, namentlich den Entscheid, auf einen bestimmten Zeitraum ankündigte. Weitergehende Ansprüche hat der Beschwerdeführer nicht. Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers werden daher abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als erfüllt zu betrachten sind. b) Der Beschwerdeführer stellt sodann zahlreiche Beweisanträge. Namentlich verlangt er die Einholung von Akten diverser anderer Verfahren, die Befragung mehrerer Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins. Die Behörde ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 18 VRPG). Beweismassnahmen sind insbesondere nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass auch ohne die vom Beschwerdeführer verlangten Beweismassnahmen über die Beschwerde befunden werden kann. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend werden die Verfügung des AGR vom 18. August 2020 sowie der Bauabschlag der Gemeinde Pieterlen vom 4. September 2020 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). c) Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung von CHF 24 607.15. Als unterliegende Partei hat er jedoch zum Vornherein keinen Entschädigungsanspruch (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits war nicht anwaltlich vertreten und hat daher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 4a 30 Vgl. zum Ganzen BVD 110/2019/124 vom 9. September 2019, E. 3.d 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/13 BVD 110/2020/195 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Gemeinde Pieterlen vom 4. September 2020 und die Verfügung des AGR vom 18. August 2020 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12/13 BVD 110/2020/195 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur, Fachstelle Boden, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13