a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben den im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stellt sich nicht. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV40). c) Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). III. Entscheid