c) Die Beschwerdeführer haben auch nach der Umsetzung der baulichen Massnahmen uneingeschränkten Zugang zum übergeordneten Strassennetz. Die vorliegend zu beurteilende Umgestaltung der Strasse samt Verbreiterung der bereits vorhandenen Mittelinsel hat insbesondere keine Beschränkung der allgemeinen Nutzung der L.________strasse zur Folge. Sie beinhaltet lediglich eine Änderung der Strasseneinteilung innerhalb der vorhandenen Verkehrsfläche und stellt keine Einschränkung des Gemeingebrauchs dar. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung ist deshalb nicht erforderlich.