Unbestrittenermassen liege die Vermeidung von weiteren tödlichen Unfällen im öffentlichen Interesse. Es bleibe daher zu prüfen, ob die baulichen Massnahmen der Beschwerdegegnerin geeignet, erforderlich und zumutbar seien, um das angestrebte Ziel der Erhöhung der Sicherheit an der Haltestelle A.________ zu erreichen. Es sei zwar grundsätzlich vorstellbar, dass mehr Platz auch mehr Sicherheit bedeute. In Bezug auf die Sicherheit sei die in Frage stehende bauliche Massnahme jedoch kontraproduktiv. Der Wartebereich für das Ein- und Aussteigen befinde sich 20 m stadtauswärts.