a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin sei eine öffentlichrechtliche Bauherrin, weshalb eine von ihr geplante Massnahme stets im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müsse. Die Aussage der Vorinstanz, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, über Sinn und Zweck eines Bauvorhabens zu entscheiden, treffe nicht zu. Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Unbestrittenermassen liege die Vermeidung von weiteren tödlichen Unfällen im öffentlichen Interesse.