Ziffer 11.2 (unterste Traverse auf max. 30 cm über Boden oder Sockel von min. 3 cm Höhe). Daraus lässt sich schliessen, dass die Anordnung der Abschrankung als solche für Menschen mit Behinderung kein Problem darstellt. Die BVD hat keinen Anlass, von dieser fachkundigen Beurteilung abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Verhältnismässigkeit