88 Abs. 2 Bst. c BauV). Zudem dürfen im öffentlichen Verkehrsraum keine für Sehbehinderte gefährlichen Einrichtungen wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und -tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden (Art. 88 Abs. 4 BauV). Im Übrigen können die einschlägigen Schweizer Normen (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidhilfe beigezogen werden.