Hilfe und gefahrlos benützbar sein sollen (vgl. Art. 3 Bst. d SG, Art. 22 Abs. 1 BauG).30 Die Einzelheiten sind in Art. 88 BauV geregelt. So sind Strassenquerungen zu erleichtern, indem im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenniveau gehoben wird, wobei darauf zu achten ist, dass der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist (Art. 88 Abs. 2 Bst. a BauV), auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermöglichen (Art. 88 Abs. 2 Bst. b BauV) und in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behörde signaltechnische Vorkehren getroffen werden (Art. 88 Abs. 2 Bst.