85 Abs. 3 VRV). Dass das Bauvorhaben das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit der Versorgungsroute beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar. Eine Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts ist deshalb nicht erforderlich. Soweit eine Einschränkung der Versorgungsroute Ziff. 3.12 gerügt wird, erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet. 4. Hindernisfreies Bauen