Die Durchfahrtsbreite stadtauswärts zwischen dem verbreiterten Perron und dem Fahrbahnrand beträgt an der engsten Stelle gemäss den Plänen über 7 m. Somit entsteht weder vor noch im Bereich der Tramhaltestelle ein Nadelöhr für Ausnahmetransporte. Vielmehr ist die gemäss Art. 10 Abs. 2 SV erforderliche Breite von 4.50 m nach wie vor durchgehend gewährleistet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der markierte Radweg an bestimmten Stellen nicht überfahren werden darf (vgl. dazu Art. 74a Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV), gilt doch für Ausnahmetransporte in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung (vgl. Art. 85 Abs. 3 VRV).