b) Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen, durch Verordnung und legt die Mindestanforderungen fest (Art. 16 SG). Die fraglichen Kantons- und Gemeindestrassen werden im Anhang 1 zur SV bezeichnet (Art. 10 Abs. 1 SV). Art. 10 Abs. 2 SV regelt die verschiedenen Typen von Versorgungsrouten und definiert deren Mindestanforderungen. Versorgungsrouten sind dauernd offen zu halten (Art. 11 Abs. 1 SV).