Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass bei Versorgungsrouten nicht die Breite von Fahrspuren, sondern die passierbare Durchfahrtsbreite massgebend sei. Diese betrage stadtauswärts zwischen dem neu gestalteten Perron und dem nördlichen Fahrbahnrand über 7 m und genüge damit den Anforderungen an die Versorgungsroute. Da die Erstellung des Perrons nicht geeignet sei, das Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit zu beeinträchtigen, sei eine Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts nicht erforderlich.