Es sei davon auszugehen, dass an der schmalsten Stelle der Fahrbahn die Mindestbreite von 4.5 m nicht eingehalten werde, zumal sich an dieser Stelle auch ein Velostreifen befinde, der nicht befahren werden dürfe. Es finde somit eine nicht zulässige Einschränkung der Versorgungsroute statt. Überdies bedürften Bauten, die Versorgungsrouten beeinträchtigen könnten, der Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts. Diese liege nicht vor.