a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die L.________strasse sei Teil einer Versorgungsroute des Typs III. Die Strasse müsse mithin auch nach der Realisation des Bauvorhabens weiterhin eine durchgehende Breite von 4.5 m aufweisen. Dies sei ihrer Auffassung nach nicht mehr der Fall. Durch die Spuraufhebung werde die Fahrbahn der L.________strasse stadtauswärts nur noch einspurig geführt. Vor der Tramhaltestelle A.________ entstehe ein eigentliches Nadelöhr. Es sei davon auszugehen, dass an der schmalsten Stelle der Fahrbahn die Mindestbreite von 4.5 m nicht eingehalten werde, zumal sich an dieser Stelle auch ein Velostreifen befinde, der nicht befahren werden dürfe.