Negative Auswirkungen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen, sind somit nicht erkennbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben, das in erster Linie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fussverkehr bezweckt, im Einklang mit den Wirkungszielen von Art. 3 SG steht. 3. Versorgungsroute