Es ist zudem notorisch, dass es zu Stosszeiten in allen grösseren Städten und den Agglomerationen Rückstau auf dem Strassennetz gibt. Ebenso zeigt die Erfahrung, dass sich einzelne Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei stockendem Verkehr nicht an die Verkehrsregeln halten und Fussgängerstreifen oder Einmündungen blockieren (vgl. Art. 12 Abs. 3 VRV29). Diese Umstände haben allerdings nichts mit dem Bauvorhaben zu tun. Negative Auswirkungen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen, sind somit nicht erkennbar.