Etwas anders gilt einzig für Gemeindestrassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen. Hier sind die Mindestanforderungen der kantonalen Strassengesetzgebung zu beachten (vgl. Art. 16 SG i.V.m. Art. 10 f. SV). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass es bei Strassenbauvorhaben und Verkehrsmassnahmen unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche Lösung vorzuziehen ist. Es ist Sache der Gemeinden, die den örtlichen Verhältnissen und der angestrebten Zielsetzung am besten entsprechenden Massnahmen festzulegen; sie verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.