109 Abs. 1 KV20 und Art. 3 Abs. 1 GG21).22 Deshalb verfügen die Gemeinden über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Anders als bei den Kantonsstrassen (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 SG) enthält das SG insbesondere keine Bestimmungen über den jeweils erforderlichen Bau- und Unterhaltsstandard der Gemeindestrassen. Dessen Festlegung obliegt somit den Gemeinden; sie sind deshalb auch in dieser Hinsicht grundsätzlich autonom.23 Etwas anders gilt einzig für Gemeindestrassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen.