Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG). Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst geringgehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). Bei Gemeindestrasse ist ausserdem zu berücksichtigen, dass deren Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt eine Gemeindeaufgabe darstellt (vgl. Art. 41 Abs. 1 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er ihnen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV19, Art. 109 Abs. 1 KV20 und Art. 3 Abs. 1 GG21).22