Dabei sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten (vgl. Art 57 Abs. 1 BauV17). Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der BauV, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten (vgl. Art. 57 Abs. 2 BauV).