Die Beschwerdegegnerin macht geltend, für kleinere Strassenbauvorhaben genüge eine Baubewilligung. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens müsse keine umfassende Interessenabwägung durchgeführt werden. Die Wirkungsziele hätten nicht den Charakter von Bauvorschriften. Es sei deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Regierungsstatthalteramt von einer umfassenden Interessenabwägung abgesehen habe.