a) Die Beschwerdeführer machen geltend, bei der vom Bauvorhaben betroffenen L.________strasse handle es sich um eine öffentliche Strasse. Deshalb seien insbesondere auch die Wirkungsziele des Strassengesetzes zu beachten. Dazu äussere sich die Vorinstanz nicht. Sie belasse es bei der Aussage, dass es in der Natur der Sache liege, dass die Aufhebung einer Fahrspur zu einem Rückstau führen könne, dies jedoch gegen keine Vorschrift verstosse. Im Hinblick auf die Wirkungsziele bedürfe es einer genaueren Überprüfung. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der durch die baulichen Massnahmen entstehende Rückstau in der L.________- und K.________strasse wirklich hinzunehmen sei.