Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.13 Der bewilligte Projektplan «Situation 1:200» zeigt nicht nur die baulichen Massnahmen, sondern er enthält auch Angaben zu den bestehenden, aufgehobenen und neuen Markierungen. Ebenso sind die bestehenden Signale eingetragen. Die Beschwerdegegnerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass Signale und Markierungen nicht Gegenstand des angefochtenen Gesamtentscheids bilden. Das Dispositiv nennt keine Verkehrsmassnahmen, die angeordnet oder verfügt würden. Diese gehören somit nicht zum Anfechtungsobjekt.