Zudem besteht Sichtverbindung auf den Fussgängerstreifen und das verbreiterte Perron. Der Beschwerdeführer 2 gilt deshalb als Nachbar im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aufgrund der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 2 kann darauf verzichtet werden, die Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 näher abzuklären. d) Anfechtungsobjekt ist der Gesamtentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sie können den