Zum einen hat das Bauvorhaben keine direkten Auswirkungen auf den ungehinderten Zugang zu seiner Liegenschaft, zum anderen macht der Beschwerdeführer 2 damit nicht eigene, sondern Interessen seiner Angestellten geltend. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers 2 grenzt zwar nicht direkt an die L.________strasse, befindet sich aber lediglich circa 50 m vom Bauvorhaben entfernt. Die Distanz, die nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zur Bejahung der besonderen Betroffenheit genügt, wird somit deutlich unterschritten. Zudem besteht Sichtverbindung auf den Fussgängerstreifen und das verbreiterte Perron.