Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 ist deshalb fraglich. Der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer der Liegenschaft Bern 3 Grundbuchblatt Nr. N.________ an der K.________strasse 9. Zur Begründung seiner Legitimation macht er insbesondere geltend, er sei darauf angewiesen, dass seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungehinderte An- und Wegfahrt hätten. Es ist fraglich, ob dies für die Bejahung seiner Legitimation genügt. Zum einen hat das Bauvorhaben keine direkten Auswirkungen auf den ungehinderten Zugang zu seiner Liegenschaft, zum anderen macht der Beschwerdeführer 2 damit nicht eigene, sondern Interessen seiner Angestellten geltend.