Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässig an der verbreiterten Schutzinsel vorbeifährt, vermag somit nicht zu begründen, warum er davon in höherem Masse berührt sein soll, als alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die diese Strecke ebenfalls regelmässig befahren. Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt, ist der zeitweilige Rückstau auf der K.________strasse in der Hauptverkehrszeit keine Folge des Bauvorhabens oder des Spurabbaus, sondern er hängt mit der Verkehrsmenge zusammen, die von der L.________strasse in die M.________strasse abbiegt (vgl. auch E. 2.d). Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 ist deshalb fraglich.