Dabei genügt es, wenn die Strassenbenützerinnen und -benützer als Folge des umstrittenen Strassenprojekts für die Zu- und Wegfahrt zu und von ihren Liegenschaften bei hohem Verkehrsaufkommen gegenüber heute gewisse Verzögerungen in Kauf nehmen müssen.12 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässig an der verbreiterten Schutzinsel vorbeifährt, vermag somit nicht zu begründen, warum er davon in höherem Masse berührt sein soll, als alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die diese Strecke ebenfalls regelmässig befahren.